Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz ab. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt z.B. bei der unbefugten Verwendung von privaten Bildern auf Homepages oder der Veröffentlichung persönlicher Daten in sozialen Netzwerken vor. Der Verletzte hat in diesen Fällen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auch auf Schadensersatz.
In Fällen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beraten und vertreten wir Sie u.a. in folgenden Bereichen:
- Prüfung und Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
- Abmahnung des Verletzers
- Einleitung von einstweiligen Verfügungsverfahren
- Durchführung des Klageverfahrens